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GESCHÄFTSORDNUNG
Die
Centrumskonferenz gibt sich folgende Geschäftsordnung:
I.
Allgemeines
§
1 Mitglieder und Teilnehmer oder Teilnehmerinnen mit Rede- und Antragsrecht
(1)
Die Mitgliedschaft sowie Rede- und Antragsrecht werden durch das Berliner
Universitätsmedizingesetz § 20 Abs.2 sowie die Vorschriften
des BerlHG und der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung in der jeweils
gültigen Fassung über die Wahl zu den Fachbereichsräten
geregelt.
(2)
Die Centrumskonferenz kann weitere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten
beratend heranziehen.
§
2 Vertretung
Die
stimmberechtigten Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung gemäß
§ 26 Abs. 1 Charité-WahlO von dem oder der jeweils rangnächsten
Bewerber oder Bewerberin aus dem Wahlvorschlag, durch den sie gewählt
wurden, vertreten. Die Mitglieder haben selbst für ihre Vertretung
zu sorgen; diese ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.
§
3 Mandatsbeendigung
Die
Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind verpflichtet,
die Niederlegung des Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer
Gruppe dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§
4 Vorsitz
(1)
Der Wissenschaftliche Direktor oder die Wissenschaftliche Direktorin beruft
als Vorsitzender oder Vorsitzende der Centrumskonferenz die Sitzungen ein,
legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.
(2)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder in allen
zum Aufgabenbereich der Centrumskonferenz gehörenden Angelegenheiten
nach pflichtgemäßem Ermessen und gibt ihnen auf Verlangen Auskunft.
II.
Sitzungen
§
5 Termin und Dauer
(1)
Sitzungen sollen in der Regel vierteljährlich stattfinden. Der Vorsitzende
oder die Vorsitzende kann bei besonderer Dringlichkeit weitere Sitzungen
einberufen. Er oder sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder oder eine geschlossene Mitgliedergruppe
dies verlangt.
(2)
Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer
beantragen. Wird der Antrag angenommen, so muss der Vorsitzende oder die
Vorsitzende die Rednerliste nach der Unterbrechung neu eröffnen. Der
Vorsitzende oder die Vorsitzende kann die Sitzung auch bestimmte Zeit unterbrechen
oder ganz aufheben, wenn ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung
nicht mehr gewährleistet ist. Er oder sie kann für diesen Fall
entscheiden, ob die Sitzung an einem anderen Ort oder zu einem anderen
Zeitpunkt gegebenenfalls nichtöffentlich weitergeführt wird.
(3)
Eine Sitzung soll einschl. Unterbrechungen nicht länger als drei Stunden
dauern. Eine Verlängerung der Sitzung über drei Stunden hinaus
bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Nicht mehr behandelte
Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung der nächsten Sitzung
aufgenommen.
§
6 Einberufung
(1)
Die Einberufung einer Sitzung muss unter Beifügung der Tagesordnung
und der Beratungsunterlagen spätestens am 8. Tage vor dem Sitzungstag
den Mitgliedern der Centrumskonferenz sowie den Teilnehmern oder Teilnehmerinnen
gemäß § 1 Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Dies kann
geschehen per Post oder als e-mail oder per Internet. Die Art der Zustellung
wird mit der Kaufmännischen Leitung des CC1 vereinbart.
(2)
Bei besonderer Dringlichkeit ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende berechtigt,
die Frist gemäß Absatz 1 auf zwei Arbeitstage herabzusetzen.
In diesem Fall gilt die Sitzung nur als ordnungsgemäß einberufen,
wenn zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festgestellt und
die Dringlichkeit der Tagesordnungspunkte durch Beschluss gemäß
§ 7 Abs. 3 anerkannt wird.
(3)
Wird in einer Sitzung der Centrumskonferenz eine neue Sitzung zur Fortsetzung
der bisherigen Tagesordnung beschlossen, so genügt es, dass der Vorsitzende
oder die Vorsitzende dies mündlich verkündet.
(4)
Sitzungstermin und Tagesordnung sind öffentlich bekanntzugeben.
§
7 Tagesordnung, Vorlagen
(1)
Anträge auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung müssen
schriftlich bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden oder bei
der Vorsitzenden unter Beifügung einer Beschlussvorlage (siehe Anlage)
und den erforderlichen Unterlagen eingegangen sein. Vorlagen und etwaige
weitere Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung sowie der Vorlagentext
per e-mail einzureichen.
Der
Vorsitzende oder die Vorsitzende prüft die eingegangenen Anträge
auf Aufnahme in die Tagesordnung. Sie sollen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(2)
Die Centrumskonferenz stellt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung fest.
(3)
Über nicht vorgeschlagene Gegenstände kann nur beraten werden,
wenn die Centrumskonferenz die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
Wird sie nicht beschlossen, so wird der Gegenstand in die Tagesordnung
der nächsten Sitzung aufgenommen.
(4)
Nicht erledigte Beratungsgegenstände werden, falls nichts anderes
beschlossen wird, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.
§
8 Öffentlichkeit
(1)
Sitzungen der Centrumskonferenz mit Ausnahme von Personalangelegenheiten
sind öffentlich.
(2)
Auf Antrag des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder mindestens eines
Drittels der stimmberechtigten Mitglieder kann die Centrumskonferenz den
Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung
beschließen.
§
9 Beratung
(1)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende schließt die Beratung, wenn
die Rednerliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss geschlossen
wurde (GO-Antrag). Vor einer Abstimmung über den Antrag auf Schluss
der Beratung ist die Rednerliste zu verlesen. Nach Eröffnung der Abstimmung
dürfen Anträge nicht mehr gestellt werden.
(2)
Die Centrumskonferenz kann die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände
durch Beschluss vertagen (GO-Antrag). Die Beratungsgegenstände sind
in diesem Fall auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen,
sofern nicht ein anderer Termin bestimmt wird.
(3)
Die Centrumskonferenz kann bis zum Eintritt in die Abstimmung beschließen,
dass er sich mit einem Gegenstand der Tagesordnung nicht oder nicht weiter
befassen will. Wird der Antrag auf Nichtbefassung abgelehnt, darf er im
Laufe derselben Sitzung nicht wiederholt werden. Wird er angenommen, gilt
dieser Gegenstand als erledigt. Über die Angelegenheit darf in derselben
Sitzung nicht mehr beraten werden.
§
10 Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge), die sich ausschließlich
mit dem Ablauf der Sitzung befassen dürfen, sind Anträge auf:
1)
Unterbrechung der Sitzung
2)
Änderung der Tagesordnung
3)
Absetzung von der Tagesordnung
4)
Dringlichkeitsbeschluss
5)
Schluss der Sitzung
6)
Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall
7)
Schluss der Rednerliste
8)
Vertagung
9)
Nichtbefassung
10)
Geheime Abstimmung
(2)
GO-Anträge können jederzeit außerhalb der Rednerliste von
den Rede- und Antragsberechtigten gestellt werden. Vor der Abstimmung ist
ein Redner oder eine Rednerin gegen den Antrag zu hören (Gegenrede).
Erfolgt keine Gegenrede, so ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen.
Erfolgt Gegenrede, so ist ohne weitere Beratung abzustimmen.
III.
Abstimmung und Wahlen
§
11 Beschlussfähigkeit
(1)
Die Centrumskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Mitglieder, die die Sitzung vorzeitig endgültig verlassen, haben
sich aus der Anwesenheitsliste auszutragen und ggf. die Vertretung anzuzeigen.
(2)
Wird die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung angezweifelt, so
hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit zu
überprüfen. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende
die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben und Zeit und
Tagesordnung der nächsten Sitzung verkünden. Ergibt sich die
Beschluss-unfähigkeit bei der Abstimmung oder Wahl, so wird in der
nächsten Sitzung nochmals abgestimmt oder gewählt. Wird die Centrumskonferenz
nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut
einberufen, so ist er gemäß § 47 Abs. 1 BerlHG in jedem
Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird.
§
12 Beschlussfassung
(1)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt, soweit das BerlHG nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen
werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Satz 1 nicht berücksichtigt
(§ 47 Abs. 2 BerlHG).
(2)
Ist ein Beschluss der Centrumskonferenz in einer Angelegenheit der Forschung
oder der Lehre, in der sie Entscheidungsbefugnis hat, gegen die Stimmen
sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß
§ 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BerlHG getroffen worden, so muss über
die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden (suspensives Gruppenveto).
Ein weiteres Veto in der Centrumskonferenz ist ausgeschlossen.
§
13 Abstimmung
(1)
Nach der Beratung gibt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Gelegenheit,
Anträge zu stellen und eröffnet dann die Abstimmung über
die Anträge. Die Anträge sollen sich mit Ja oder Nein beantworten
lassen. Nach Beginn der Abstimmung sind weitere Redebeiträge nicht
zulässig.
(2)
Bei der Abstimmung ist zunächst über Änderungsanträge
und dann über den Gegenstand selbst abzustimmen. Über den weitergehenden
Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen
ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
(3)
Geheime Abstimmungen finden bei Personalangelegenheiten sowie auf Verlangen
eines stimmberechtigten Mitglieds der Centrumskonferenz statt (§ 47
Abs. 4 BerlHG).
(4)
Jeder Sitzungsteilnehmer oder Sitzungsteilnehmerin gemäß §
1 Abs. 1 kann über eine Abstimmung eine kurze schriftliche Erklärung
zur Aufnahme in das Protokoll abgeben (Protokollerklärung). Die Erklärung
muss während der Sitzung angekündigt werden. Ihr Text muss spätestens
am 5. Werktag nach der Sitzung der Geschäftsstelle vorgelegt werden.
§
14 Wahlen
(1)
Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Zustimmungserklärung des
Bewerbers oder der Bewerberin soll vorliegen.
(2)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Für
die Anfechtung der Wahl finden die entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung
Anwendung. Der Einspruch ist beim Vorsitzenden einzulegen. Die Entscheidung
über den Einspruch trifft die Centrumskonferenz.
(3)
Im übrigen gilt die Wahlordnung der Charité vom 21.02.2006
(Charité-WahlO).
IV.
Kommissionen
§
15 Kommissionen
Die
Mitglieder der Kommissionen werden gemäß § 61 Abs. 2 BerlHG
von den Vertretern ihrer Mitgliedergruppen benannt. Über den Vorsitz
entscheidet die Kommission.
V.
Geschäftsstelle und Protokoll
§
16 Geschäftsstelle
Die
Centrumskonferenz wird bei der Erledigung ihrer Aufgaben von der Kaufmännischen
Leitung unterstützt.
§
17 Protokollführung
(1)
Über jede Sitzung der Centrumskonferenz wird ein von dem oder der
Vorsitzenden der Centrumskonferenz und vom Protokollführer oder der
Protokollführerin zu unterzeichnendes Beschlussprotokoll gefertigt.
(2)
Das Protokoll enthält:
1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung
2. die Anwesenheitsliste getrennt nach den Mitgliedern, Teilnehmern oder
Teilnehmerinnen mit Rederecht und unter Angabe der Personen gemäß
§ 1 Abs. 2
3. die Aufzählung der Tagesordnungspunkte
4. Wortlaute der Beschlüsse unter Angabe des Antragstellers oder der
Antragstellerin und des Abstimmungsergebnisses mit Ausnahme von
Geschäftsordnungsanträgen
5. das Ergebnis von Wahlen unter Angabe der für die einzelnen Bewerber
oder Bewerberinnen abgegebenen Stimmen
6. Erklärungen zum Protokoll, sofern diese fristgerecht dem Vorsitzenden
oder der Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder der Schriftführerin
eingereicht werden.
(3)
Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden,
sind besonders zu kennzeichnen.
(4)
Das Protokoll wird in einer Sitzung der Centrumskonferenz genehmigt. Das
Protokoll der letzten Sitzung der Amtsperiode der Centrumskonferenz wird
im Umlaufverfahren genehmigt.
§
18 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen
der Geschäftsordnung können nur aufgrund eines Antrages gemäß
§ 7 Abs. 1 beraten und beschlossen werden.
§
19 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Centrumskonferenz
am 12. November 2007 in Kraft. |