CHARITÉCENTRUM 1 FÜR HUMAN- UND GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

 
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GESCHÄFTSORDNUNG

Die Centrumskonferenz gibt sich folgende Geschäftsordnung: 
 

I. Allgemeines

§ 1 Mitglieder und Teilnehmer oder Teilnehmerinnen mit Rede- und Antragsrecht 
(1) Die Mitgliedschaft sowie Rede- und Antragsrecht werden durch das Berliner Universitätsmedizingesetz § 20  Abs.2 sowie die Vorschriften des BerlHG und der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung über die Wahl zu den Fachbereichsräten geregelt.
(2) Die Centrumskonferenz kann weitere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend heranziehen.

§ 2 Vertretung
Die stimmberechtigten Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung gemäß § 26 Abs. 1 Charité-WahlO von dem oder der jeweils rangnächsten Bewerber oder Bewerberin aus dem Wahlvorschlag, durch den sie gewählt wurden, vertreten. Die Mitglieder haben selbst für ihre Vertretung zu sorgen; diese ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.

§ 3 Mandatsbeendigung
Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind verpflichtet, die Niederlegung des Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Vorsitz
(1) Der Wissenschaftliche Direktor oder die Wissenschaftliche Direktorin beruft als Vorsitzender oder Vorsitzende der Centrumskonferenz die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder in allen zum Aufgabenbereich der Centrumskonferenz gehörenden Angelegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen und gibt ihnen auf Verlangen Auskunft.
 

II. Sitzungen

§ 5 Termin und Dauer 
(1) Sitzungen sollen in der Regel vierteljährlich stattfinden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann bei besonderer Dringlichkeit weitere Sitzungen einberufen. Er oder sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder eine geschlossene Mitgliedergruppe dies verlangt.
(2) Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer beantragen. Wird der Antrag angenommen, so muss der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Rednerliste nach der Unterbrechung neu eröffnen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann die Sitzung auch bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben, wenn ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung nicht mehr gewährleistet ist. Er oder sie kann für diesen Fall entscheiden, ob die Sitzung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt gegebenenfalls nichtöffentlich weitergeführt wird.
(3) Eine Sitzung soll einschl. Unterbrechungen nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Verlängerung der Sitzung über drei Stunden hinaus bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Nicht mehr behandelte Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.

§ 6 Einberufung
(1) Die Einberufung einer Sitzung muss unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen spätestens am 8. Tage vor dem Sitzungstag den Mitgliedern der Centrumskonferenz sowie den Teilnehmern oder Teilnehmerinnen gemäß § 1 Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Dies kann geschehen per Post oder als e-mail oder per Internet. Die Art der Zustellung wird mit der Kaufmännischen Leitung des CC1 vereinbart.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende berechtigt, die Frist gemäß Absatz 1 auf zwei Arbeitstage herabzusetzen. In diesem Fall gilt die Sitzung nur als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festgestellt und die Dringlichkeit der Tagesordnungspunkte durch Beschluss gemäß § 7 Abs. 3 anerkannt wird.
(3) Wird in einer Sitzung der Centrumskonferenz eine neue Sitzung zur Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung beschlossen, so genügt es, dass der Vorsitzende oder die Vorsitzende dies mündlich verkündet.
(4) Sitzungstermin und Tagesordnung sind öffentlich bekanntzugeben.

§ 7 Tagesordnung, Vorlagen 
(1) Anträge auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung müssen schriftlich bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden oder bei der Vorsitzenden unter Beifügung einer Beschlussvorlage (siehe Anlage) und den erforderlichen Unterlagen eingegangen sein. Vorlagen und etwaige weitere Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung sowie der Vorlagentext per e-mail einzureichen.
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende prüft die eingegangenen Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung. Sie sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(2) Die Centrumskonferenz stellt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung fest.
(3) Über nicht vorgeschlagene Gegenstände kann nur beraten werden, wenn die Centrumskonferenz die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Wird sie nicht beschlossen, so wird der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.
(4) Nicht erledigte Beratungsgegenstände werden, falls nichts anderes beschlossen wird, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.

§ 8 Öffentlichkeit
(1) Sitzungen der Centrumskonferenz mit Ausnahme von Personalangelegenheiten sind öffentlich.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder kann die Centrumskonferenz den Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung beschließen.

§ 9 Beratung 
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende schließt die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss geschlossen wurde (GO-Antrag). Vor einer Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Beratung ist die Rednerliste zu verlesen. Nach Eröffnung der Abstimmung dürfen Anträge nicht mehr gestellt werden.
(2) Die Centrumskonferenz kann die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände durch Beschluss vertagen (GO-Antrag). Die Beratungsgegenstände sind in diesem Fall auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern nicht ein anderer Termin bestimmt wird.
(3) Die Centrumskonferenz kann bis zum Eintritt in die Abstimmung beschließen, dass er sich mit einem Gegenstand der Tagesordnung nicht oder nicht weiter befassen will. Wird der Antrag auf Nichtbefassung abgelehnt, darf er im Laufe derselben Sitzung nicht wiederholt werden. Wird er angenommen, gilt dieser Gegenstand als erledigt. Über die Angelegenheit darf in derselben Sitzung nicht mehr beraten werden.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung 
(1) Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge), die sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen dürfen, sind Anträge auf:
1) Unterbrechung der Sitzung 
2) Änderung der Tagesordnung 
3) Absetzung von der Tagesordnung 
4) Dringlichkeitsbeschluss 
5) Schluss der Sitzung 
6) Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall 
7) Schluss der Rednerliste 
8) Vertagung 
9) Nichtbefassung 
10) Geheime Abstimmung
(2) GO-Anträge können jederzeit außerhalb der Rednerliste von den Rede- und Antragsberechtigten gestellt werden. Vor der Abstimmung ist ein Redner oder eine Rednerin gegen den Antrag zu hören (Gegenrede). Erfolgt keine Gegenrede, so ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen. Erfolgt Gegenrede, so ist ohne weitere Beratung abzustimmen.
 

III. Abstimmung und Wahlen

§ 11 Beschlussfähigkeit 
(1) Die Centrumskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mitglieder, die die Sitzung vorzeitig endgültig verlassen, haben sich aus der Anwesenheitsliste auszutragen und ggf. die Vertretung anzuzeigen.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung angezweifelt, so hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung verkünden. Ergibt sich die Beschluss-unfähigkeit bei der Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung nochmals abgestimmt oder gewählt. Wird die Centrumskonferenz nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist er gemäß § 47 Abs. 1 BerlHG in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird.

§ 12 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das BerlHG nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Satz 1 nicht berücksichtigt (§ 47 Abs. 2 BerlHG).
(2) Ist ein Beschluss der Centrumskonferenz in einer Angelegenheit der Forschung oder der Lehre, in der sie Entscheidungsbefugnis hat, gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BerlHG getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden (suspensives Gruppenveto). Ein weiteres Veto in der Centrumskonferenz ist ausgeschlossen.

§ 13 Abstimmung 
(1) Nach der Beratung gibt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Gelegenheit, Anträge zu stellen und eröffnet dann die Abstimmung über die Anträge. Die Anträge sollen sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Nach Beginn der Abstimmung sind weitere Redebeiträge nicht zulässig.
(2) Bei der Abstimmung ist zunächst über Änderungsanträge und dann über den Gegenstand selbst abzustimmen. Über den weitergehenden Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
(3) Geheime Abstimmungen finden bei Personalangelegenheiten sowie auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds der Centrumskonferenz statt (§ 47 Abs. 4 BerlHG).
(4) Jeder Sitzungsteilnehmer oder Sitzungsteilnehmerin gemäß § 1 Abs. 1 kann über eine Abstimmung eine kurze schriftliche Erklärung zur Aufnahme in das Protokoll abgeben (Protokollerklärung). Die Erklärung muss während der Sitzung angekündigt werden. Ihr Text muss spätestens am 5. Werktag nach der Sitzung der Geschäftsstelle vorgelegt werden.

§ 14 Wahlen 
(1) Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder der Bewerberin soll vorliegen.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Für die Anfechtung der Wahl finden die entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung Anwendung. Der Einspruch ist beim Vorsitzenden einzulegen. Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Centrumskonferenz.
(3) Im übrigen gilt die Wahlordnung der Charité vom 21.02.2006 (Charité-WahlO).
 

IV. Kommissionen

§ 15 Kommissionen 
Die Mitglieder der Kommissionen werden gemäß § 61 Abs. 2 BerlHG von den Vertretern ihrer Mitgliedergruppen benannt. Über den Vorsitz entscheidet die Kommission.
 

V. Geschäftsstelle und Protokoll

§ 16 Geschäftsstelle 
Die Centrumskonferenz wird bei der Erledigung ihrer Aufgaben von der Kaufmännischen Leitung unterstützt.

§ 17 Protokollführung 
(1) Über jede Sitzung der Centrumskonferenz wird ein von dem oder der Vorsitzenden der Centrumskonferenz und vom Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnendes Beschlussprotokoll gefertigt.
(2) Das Protokoll enthält:
     1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung
     2. die Anwesenheitsliste getrennt nach den Mitgliedern, Teilnehmern oder Teilnehmerinnen mit Rederecht und unter Angabe der Personen gemäß
         § 1 Abs. 2 
     3. die Aufzählung der Tagesordnungspunkte
     4. Wortlaute der Beschlüsse unter Angabe des Antragstellers oder der Antragstellerin und des Abstimmungsergebnisses mit Ausnahme von
         Geschäftsordnungsanträgen
     5. das Ergebnis von Wahlen unter Angabe der für die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen abgegebenen Stimmen
     6. Erklärungen zum Protokoll, sofern diese fristgerecht dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder der Schriftführerin
         eingereicht werden.
(3) Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind besonders zu kennzeichnen.
(4) Das Protokoll wird in einer Sitzung der Centrumskonferenz genehmigt. Das Protokoll der letzten Sitzung der Amtsperiode der Centrumskonferenz wird im Umlaufverfahren genehmigt.

§ 18 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund eines Antrages gemäß § 7 Abs. 1 beraten und beschlossen werden.

§ 19 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Centrumskonferenz am 12. November 2007 in Kraft.